AGB von binsegeln.de

1) Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und besteht aus dem vom Charterer signierten Vertragsformular und der Bestätigung in Textform durch den Vercharterer.

2) Pflichten des Vercharterers
1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, seetüchtig und vollgetankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihrer Ausrüstung sowie die Haftpflicht- und Vollkasko-versicherung. Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen. Für die Yachten ist eine Kaution in bar, per Kreditkarte oder EC-Karte zu hinterlegen. Die genaue Höhe wird im Schreiben nach der Buchung mitgeteilt oder kann vorab erfragt werden.
2. Eine Regattateilnahme ist nicht innerhalb der Yachtversicherung abgesichert und ist somit ausdrücklich untersagt.
3. Im Falle eines Haftpflichtschadens fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 200,- pro
Schadenfall an.
4. Die Übergabe der Yacht erfolgt am ersten Chartertag ab ca. 16:00 Uhr im vereinbarten
Ausgangshafen. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich auf
Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 6
Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die Rücknahme der Yacht erfolgt am letzten Chartertag
zwischen 09:00 und 10:00 Uhr.
5. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben
werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei dem Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
6. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone, Bekleidung etc.) durch Wasser, Öl, Diesel u.ä..

3) Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft zu jeder Zeit einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz der zum Zeitpunkt der Charter seitens des Gesetzgebers vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise wie Bootsführerschein, Funkzeugnis mit GMDSS-Berechtigung, Fachoder Sachkundenachweis (oder gleichwertige Qualifikation etc.) für das Führen einer Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen. Eine genaue Aufstellung der Nachweise die auf unseren Yachten zu führen sind sollten auf der Website genau durchgelesen werden. Zu jedem Angebotenen Charter stehen alle Informationen bereit!
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
4. die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 9:00-10:00 Uhr im Ausgangshafen in
einwandfreiem, gereinigtem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zur Rücknahme
bereitzuhalten. Abgaben in anderen Häfen sind nach Absprache mit dem Vercharterer vor dem Charterbeginn abzustimmen und schriftlich festzuhalten. Für die Rückholung wird je nach Strecke und benötigte Zeit eine Gebühr berechnet. Eine nachträgliche Änderung des Übergabeortes während der Charterzeit ist nicht möglich!
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer zu benachrichtigen.
Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine
Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
13. alle Betriebsstoffe wie Öl, Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus, Batterien etc. auf eigene Rechnung aufzufüllen falls es innerhalb der Charterzeit zu einem Leerstand kommt. Ein auffüllen im Heimathafen durch Seiten des Charterer am Rückgabetag ist aufgrund von fehlender Infrastruktur nicht möglich. Durch diesen Umstand wird je Charter eine „pauschale Betriebsstoffe“, welche dem Chartervertrag zu entnehmen ist, veranschlagt und das Auffüllen durch den Vercharterer erledigt.
14. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Übergabeprotokoll) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
15. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
16. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.
17. Mitgebrachte oder als extra gebuchte Freizeitgegenstände wie zb. Kajaks, Bordfahrräder oder auch StandUp´s sind vor dem Ablegen in geeignete Verpackungen zu Verstauen. Während der Fahrt unter Motor und unter Segeln ist das Transportieren jeglicher Freizeitgegenstände an Deck strengstens Untersagt. Eine fachgerechtes Verstauen in den Backskisten wird vorausgesetzt. Ein Unterbringen im Innenraum ist nicht gestattet. Entstehende Kosten durch Beschädigungen oder Verschmutzungen die durch Freizeitgegenstände an Bord/Deck passieren sind allein durch den Charterer zu tragen.
18. unter Deck nicht zu rauchen.

4) Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

5) Grundberührungen und Bergung
1. Harte Grundberührungen sind dem Vercharterer sofort zu melden. Als „hart“ ist anzusehen, wenn bei Grundberührung das Boot bis auf den Stillstand abgebremst wird und das Boot nur durch starken Motoreinsatz (Motor Drehzahl ab 2000 U/min) oder durch zusätzliche Hilfe freigeschleppt werden kann.
2. Hilfe durch betriebsfremde Wasserfahrzeuge ist nur gestattet, wenn der Vercharterer Dieser zustimmt. Schäden am Charterboot, Schleppfahrzeug oder der Umwelt die durch das Freischleppen durch betriebsfremde Wasserfahrzeuge geschehen, trägt der Chartergast.
3. Der Vercharterer hält ein geeignetes Wasserfahrzeug zum freischleppen vor, sollte dieses zum Einsatz kommen, wird dem Chartergast die entstandene Aufwendung aufgrund des Freischleppens in Rechnung gestellt.
4. Der Vercharterer behält sich das recht vor, direkt und unverzüglich nach einer Grundberührung das Boot in der nächst gelegenen Kranstelle zur Besichtigung aus dem Wasser zu heben. Die Kosten für das Kranen trägt der Charterer. Ein Anrecht auf Ausgleich der Charterzeit die durch die Begutachtung beansprucht wird besteht nicht.

6) Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe
oder Mängeln

1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im
Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
2. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

7) Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, Kartenplotter, Autopilot, Radar, Bugstrahlruder usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

8) Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die keine Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung (siehe 2.1) besteht und insoweit entstandene Schäden von der
Versicherung nicht übernommen werden und für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus
welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den
Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterers vorbehalten hat (z.B. Beschädigung der Radarantenne durch schlagende Segel, sowie Riggschäden durch Fehlbedinungen ). Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gern übersandt werden, sind
Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.

9) Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
1. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 50% ist innerhalb von 3 Werktagen ab
Vertragsschluss fällig, der Rest 4 Wochen vor Charterbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Für Umbuchungen -soweit diese möglich sind- erhebt der Vercharterer eine
Umbuchungsgebühr von € 50,-.
3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Erfolgt die Absage früher als 12 Wochen vor Reisebeginn, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50€ erhoben und fällig. Bei Rücktritten unter 12 Wochen bis Törnbeginn wird die Anzahlung von 50% der Gesamtgebühren sowie eine Bearbeitungsgebühr von 50€ fällig. Ab 4 Wochen bis zum Törnbegin ist eine Kostenrückerstattung ausgeschlossen.
Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20% des Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Für gebuchte, nicht obligatorische Extras gilt folgende Regelung: für Skipper, Leichtwindsegel und Beiboote Endreinigung, Relingsnetzmontage u.ä. kann eine Stornierung vor Törnbeginn kostenfrei vorgenommen werden. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
4. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% nur dann zurückzuerstatten, wenn eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt.

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